| Merkblatt | Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasium | ||||||
| für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern für Auslandsaufenthalte in der Jahrgangsstufe 11 |
Johannisberg 20 42103 Wuppertal Fon: 441794 Fax: 449239 E-Mail: www.wdg.de |
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| für ein Schuljahr | für ein halbes Jahr | für einige Monate | Zuständigkeit und Antragstellung | ||||
Auslandsaufenthalte können für die Dauer eines Schuljahres, eines halben Jahres oder einiger Monate genehmigt werden. Die Beurlaubungen für diesen "Schüleraustausch" erfolgt, wenn im Gastland ein Schulbesuch stattfindet. |
I. Beurlaubungen für die Dauer eines Schuljahres
Bei der Beurlaubung für die Dauer eines Schuljahres sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:
1. Eintritt nach Rückkehr in die Jahrgangsstufe 12
Die Schülerin / der Schüler kann unter folgenden Bedingungen nach der Rückkehr ohne erneute Versetzungsentscheidung und Aufnahmeprüfung in die Jahrgangsstufe 12 eintreten [APO-GOSt §4 (2)]:
Der Schüler oder die Schülerin muß nach Rückkehr die Teilnahme am Unterricht im Austauschland nachweisen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung (in der Regel in der Klasse 10) muß ein bestimmtes Leistungsniveau nachgewiesen werden, damit bei Rückkehr eine erfolgreiche Mitarbeit in der Jahrgangsstufe 12 möglich ist [Entscheidung des Schulleiters] .
Bei Schülerinnen und Schülern, die an einem Schüleraustausch in der Jahrgangssstufe 11 teilnehmen und ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 eintreten, wird die Zeit des Aufenthalts auf die Höchstverweildauer in der Oberstufe (4 Jahre) angerechnet.
2. Eintritt nach Rückkehr in die Jahrgangsstufe 11
Schülerinnen und Schüler, die die o.g. Voraussetzungen zu einem genehmigten Schüleraustausch nicht erfüllen, können dennoch gemäß §10 (1) u. (2) Buchstabe d) ASchO für einen "sonstigen Schüleraustausch" beurlaubt werden. Die Schullaufbahn muß nach Abschluß des einjährigen Auslandsaufenthalts in der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt werden.
II. Beurlaubungen für ein halbes Jahr
III. Beurlaubung für einige Monate
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IV. Zuständigkeit und Antragstellung
Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Anträgen für einen ganzjährigen oder halbjährigen Schüleraustausch sowie für Aufenthalte über einige Monate liegt beim Schulleiter. Ausnahmegenehmigungen können beim Vorliegen triftiger Ausnahmegründe von der oberen Schulaufsichtsbehörde erteilt werden.
Die Eltern werden gebeten, die Anträge auf Beurlaubung rechtzeitig, schriftlich und formlos an die Schulleitung zu richten. Die Gastschule soll so früh wie möglich benannt werden. Nach Abschluß des Auslandsaufenthalts ist ein Nachweis über die Teilnahme am Unterricht im Gastland erforderlich.
Alle erteilten Genehmigungen erfolgen vorbehaltlich der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11.
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Wilhelm-Dörpfeld-Gymnasium (www.wdg.de) - K.Zentara [Schulleiter]-
05.12.1998